Information für Hinweisgeber

Information für Hinweisgeber (Whistleblower) gemäß Gesetz Nr. 54/2019 Ges.-Samml. über den Schutz für Hinweisgeber, die Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder andere verbindliche Regelungen melden und über die Änderung und Ergänzungen bestimmter Gesetze (nachfolgend als „Gesetz“ bezeichnet)
Gemäß § 10 Abs. 5 des Gesetzes des Slowakischen Nationaltheaters (nachfolgend als „SND“ bezeichnet) werden folgende Informationen bekannt gegeben:
 
Benennung der verantwortlichen Person
Hauptkontrolleur des SND
Slovenské národné divadlo
Pribinova 17, 819 01 Bratislava
 
Als Hinweisgeber gilt eine natürliche Person, die im guten Glauben einen Verstoß bei der zuständigen Meldestelle oder beim Arbeitgeber meldet.
 
Als Hinweisgeber gilt auch eine natürliche Person, die im guten Glauben
- einen Verstoß meldet und ihre berufliche Tätigkeit oder einer ähnliche Tätigkeit beendet wurde, nachdem sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit oder einer ähnlichen Tätigkeit Informationen über Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder andere verbindliche Regelungen erlangt hat,
- eine Meldung macht und ihre berufliche Tätigkeit oder ähnliche Tätigkeit noch nicht zustande gekommen ist, als sie während des Auswahlverfahrens oder im Rahmen eines vorvertraglichen Verhältnisses Informationen über Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder andere verbindliche Regelungen erlangt hat,
- einen Verstoß anonym meldet und ihre Identität aufgedeckt wurde,
- Informationen über Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder andere verbindliche Regelungen weitergegeben hat, die sie im Rahmen des Auswahlverfahrens oder im Rahmen der vorvertraglichen Beziehungen erlangt hat und ihre berufliche Tätigkeit oder einer ähnliche Tätigkeit noch nicht zustande gekommen ist, oder im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit oder einer ähnlichen Tätigkeit, oder nach der Beendigung ihrer beruflichen Tätigkeit oder einer ähnlichen Tätigkeit erlangt hat, infolge dessen:
- dass, sie eine Meldung über die interne Meldestelle gemacht hat und nicht über das Ergebnis der Prüfung unterrichtet wurde oder keine angemessenen Maßnahmen ergriffen wurden, und anschließend eine solche Meldung an die zuständige Meldestelle gemacht hat und nicht innerhalb einer angemessenen Frist über den Stand der Prüfung oder das Ergebnis der Überprüfung unterrichtet wurde,
- eine Meldung bei der zuständigen Meldestelle gemacht hat und nicht innerhalb einer angemessenen Frist über den Stand der Prüfung oder das Ergebnis der Prüfung unterrichtet wurde,
- die begründete Befürchtung besteht, dass die Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder andere verbindliche Regelungen eine unmittelbare oder offensichtliche Bedrohung für das öffentliche Interesse darstellen könnte, oder
- die begründete Befürchtung besteht, dass sie im Falle einer Meldung an die zuständige Meldestelle mit Sanktionen rechnen müsste, oder dass die zuständige Meldestelle unter den besonderen Umständen des Falles keine unparteiische und unabhängige Prüfung des in der Meldung dargelegten Sachverhalts gewährleisten würde.
 
Kann aus dem Inhalt der Meldung oder aus den darin enthaltenen Informationen auf die Identität des Hinweisgebers geschlossen werden, so teilt die verantwortliche Person weder dem betreffenden Mitarbeiter noch dem Generaldirektor diese Informationen mit, sondern sie fordert den Hinweisgeber lediglich auf, die für eine zuverlässige Prüfung der Mitteilung erforderlichen Tatsachen anzugeben oder vorzulegen.
 
Bei Anträgen auf Zugang zu Informationen gemäß dem Gesetz Nr. 211/2000 Ges.-Samml. über den freien Zugang zu Informationen und über Änderungen und Ergänzungen bestimmter Gesetze (Gesetz über die Informationsfreiheit) in der Fassung späterer Vorschriften, gibt die verantwortliche Person dem Antragsteller weder die Daten des Hinweisgebers noch den Gegenstand oder sonstige persönliche Daten bekannt.
 
Meldeverfahren:
 
Die Angestellten des SND, natürliche Personen, deren berufliche Tätigkeit oder einer ähnliche Tätigkeit beendet wurde, als sie Informationen über Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder andere verbindliche Regelungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit oder einer ähnlichen Tätigkeit erlangt haben und natürliche Personen deren beruflichen Tätigkeit oder eine ähnliche Tätigkeit noch nicht zustande gekommen ist, als sie Informationen über Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder andere verbindliche Regelungen während des Auswahlverfahrens oder im Rahmen der vorverträglichen Beziehungen erlangt haben, können die Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder andere verbindliche Regelungen der verantwortlichen Person wie folgt melden:
 
- elektronisch unter der E-Mail-Adresse: kontrolor@snd.sk, die 24 Stunden täglich zugänglich ist,
- schriftlich unter der Adresse: Slovenské národné divadlo, Pribinova 17, 819 01 Bratislava, in einem verschlossenem Umschlag mit der Bezeichnung: „HINWEIS AUF VERSTÖẞE GEGEN GESETZLICHE VORSCHRIFTEN ODER ANDERE VERBINDLICHE REGELUNGEN – NICHT ÖFFNEN“,
- persönlich an der Annahmestelle des SND im verschlossenem Umschlag mit der Bezeichnung „HINWEIS AUF VERSTÖẞE GEGEN GESETZLICHE VORSCHRIFTEN ODER ANDERE VERBINDLICHE REGELUNGEN – NICHT ÖFFNEN“, an Arbeitstagen im Zeitraum von 9.00 bis 12.00 und von 12.30 bis 15.00.
 
Informationen über das Meldeverfahren bei der zuständigen Meldestelle:
 
Die zuständige Meldestelle ist:
- das Amt zum Schutz von Hinweisgebern
- die Staatsanwaltschaft oder
- die Verwaltungsbehörde, die für die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit zuständig ist, die gemäß § 2 Buchstabe d) Punkt 3 und 4 des Gesetztes einen schwerwiegenden Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder andere verbindliche Regelungen darstellt oder
- eine entsprechende Institution, ein Organ, ein Amt oder eine Agentur der Europäischen Union.
 
Die zuständige Meldestelle gibt gemäß § 22 Abs. 5 des Gesetzes auf der Titelseite ihrer Website kurz und verständlich folgende Angaben an:
a) die elektronische Adresse, Postadresse und Telefonnummer zwecks Meldung,
b) Verfahren zur Entgegennahme und Prüfung der Meldung und Maßnahmen, die das zuständige Meldeorgan im Zusammenhang mit der Meldung ergreift,
c) Berichtigungsmittel und Verfahren zum Schutz vor arbeitsrechtlichen Schritten ohne Zustimmung der Behörde, falls eine solche erforderlich ist, oder andere Sanktionen für Hinweisgeber, Informationen darüber, an wen man sich wenden kann und wie man in einer bestimmten Situation vorzugehen hat, Kontaktdaten der Behörde zwecks Beratung gemäß § 13 Abs. 6 Buchstabe g),
d) eine Belehrung über die Bedingungen unter denen sich auf den Hinweisgeber § 1 Abs. 4 und § 2 Buchstabe a) vierter Punkt bezieht,
e) Bedingungen für die Gewährung des Schutzes gemäß diesem Gesetz,
f) Informationen über die Bearbeitung von personenbezogenen Daten gemäß der Sondervorschrift 17a).
 
Das Amt zum Schutz von Hinweisgebern nimmt Meldungen über Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder andere verbindliche Regelungen wie folgt entgegen:
- elektronisch mit beglaubigter Unterschrift mittels des Zentralen Portals der öffentlichen Verwaltung www.slovensko.sk,
- per Post unter der Adresse: Úrad na ochranu oznamovateľov, Námestie slobody 29, 811 06 Bratislava und
- persönlich an der Annahmestelle der Behörde.
Meldungen über Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder andere verbindliche Regelungen können auch mittels eines Formblatts, das auf der Website der Meldestelle veröffentlicht ist, https://www.oznamovatelia.sk/chcem-oznamit/ oder mittels der kostenlosen Infoline 0800 221 213 eingereicht werden.
 
Informationen über Schutzmöglichkeiten gemäß § 3, 5 und 12 des Gesetzes:
 
Schutz im Strafverfahren
§ 3
(1) Einen Antrag auf Schutz bei Meldung schwerwiegender Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder andere verbindliche Regelungen, die eine Straftat darstellen, kann der Hinweisgeber gleichzeitig mit der Meldung oder während des Strafverfahrens stellen; der Antrag ist schriftlich oder mündlich zu Protokoll an die Staatsanwaltschaft zu richten. Wird der Antrag auf Schutz des Hinweisgebers bei einer anderen öffentlichen Behörde gestellt, so hat diese ihn unverzüglich an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.
(2) Der Antrag auf Schutz gemäß Absatz 1 muss den Vornamen, den Familiennamen, das Geburtsdatum und den Wohnort des antragstellenden Hinweisgebers, seinen Arbeitsplatz und den Namen seines Arbeitgebers enthalten; der Antrag muss auch Angaben zu einer nahestehenden Person enthalten, falls diese in einem Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber wie der Hinweisgeber steht oder in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber steht, der gegenüber dem Arbeitgeber des Hinweisgebers in einem Abhängigkeitsverhältnis steht, und der Hinweisgeber den Schutz auch für diese nahestehende Person beantragt.
 
Schutzgewährung im Rahmen des Ordnungswidrigkeitsverfahrens
§ 5
(1) Einen Antrag auf Schutz bei Meldung schwerwiegender Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder andere verbindliche Regelungen, die eine Ordnungswidrigkeit darstellen, kann der Hinweisgeber gleichzeitig mit der Meldung oder während des Ordnungswidrigkeitsverfahrens stellen; der Antrag ist schriftlich oder mündlich zu Protokoll an die Behörde zu richten, die für die Führung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens zuständig ist (nachfolgend als „Verwaltungsorgan„ bezeichnet). Wird der Antrag auf Schutz des Hinweisgebers bei einer anderen öffentlichen Behörde gestellt, so hat diese ihn unverzüglich nach Satz eins an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.
(2) Der Antrag auf Schutz gemäß Absatz 1 muss den Vornamen, den Familiennamen, das Geburtsdatum und den Wohnort des antragstellenden Hinweisgebers, seinen Arbeitsplatz und den Namen seines Arbeitgebers enthalten; der Antrag muss auch Angaben zu einer nahestehenden Person enthalten, falls diese in einem Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber wie der Hinweisgeber steht oder in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber steht, der gegenüber dem Arbeitgeber des Hinweisgebers in einem Abhängigkeitsverhältnis steht, und der Hinweisgeber den Schutz auch für diese nahestehende Person beantragt.
 
§ 12 Aussetzung der Wirksamkeit einer Beschäftigungsmaßnahme
 
(1) Ist der Hinweisgeber der Ansicht, dass gegen ihn im Zusammenhang mit der Meldung eine Beschäftigungsmaßnahme ergriffen wurde, mit der er nicht einverstanden ist, kann er innerhalb von 15 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem er von der Beschäftigungsmaßnahme Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde die Aussetzung der Wirksamkeit dieser Beschäftigungsmaßnahme beantragen.
(2) Das Amt setzt die Wirkung einer Beschäftigungsmaßnahme gemäß Absatz 1 unverzüglich aus, wenn die Frist gemäß Absatz 1 eingehalten wurde und der Arbeitgeber nicht innerhalb einer von der Behörde festgelegten angemessenen Frist nachweist, dass die Beschäftigungsmaßnahme in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Meldung steht. Das Amt stellt eine Bescheinigung über die Aussetzung der Wirkung der Beschäftigungsmaßnahme aus und stellt sie dem Arbeitgeber und dem Hinweisgeber zu.
(3) In der Bestätigung gemäß Absatz 2 sind Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnsitz des Hinweisgebers, der Name des Arbeitgebers und der Beschäftigungsmaßnahme, deren Wirkung ausgesetzt ist, anzugeben. Kommt das Amt dem Ersuchen gemäß Absatz 1 nicht nach, teilt es dem Hinweisgeber schriftlich die Gründe mit, aus denen die Wirkung der Beschäftigungsmaßnahme nicht ausgesetzt wird.
(4) Die Aussetzung der Wirksamkeit der Beschäftigungsmaßnahme beginnt mit dem Tag der Zustellung der Bestätigung an den Hinweisgeber gemäß Absatz 2. Durch die Aussetzung der Wirksamkeit der Entscheidung, die eine Beschäftigungsmaßnahme ist, wird ihre Vollstreckung aufgeschoben.
(5) Die Behörde unterrichtet den Hinweisgeber nach Erhalt der Bestätigung gemäß Absatz 2 schriftlich über die Möglichkeit, bei Gericht eine einstweilige Anordnung zu beantragen, und über die damit verbundenen Folgen gemäß Absatz 6.
(6) Die Aussetzung der Wirksamkeit der Beschäftigungsmaßnahme endet mit Ablauf von 30 Tagen nach Eingang der Bestätigung nach Absatz 2 beim Hinweisgeber. Mit der Zustellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht verlängert sich während dieser Frist die Dauer der Aussetzung der Wirksamkeit der Beschäftigungsmaßnahme bis zur Vollstreckbarkeit der Entscheidung des Gerichts über den Antrag.
(7) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend auch für die in § 1 Abs. 4
genannten Personen.
 
Informationen über das interne Meldesystem zur Prüfung von Meldungen:
Die SND-Richtlinie Nr. 10/2023 Internes Meldesystem zur Entgegennahme, Prüfung, Registrierung und Bearbeitung von Meldungen über Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder andere verbindliche Regelungen regelt die Einzelheiten über:
- die Einreichung, Prüfung, Registrierung und Bearbeitung von Meldungen über Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder andere verbindliche Regelungen gemäß § 2 Buchstabe b) des Gesetzes (nachfolgend als "Meldung" bezeichnet),
- die Befugnisse und Pflichten der verantwortlichen Person bei der Prüfung von Meldungen gemäß § 10 des Gesetzes,
- die Wahrung der Vertraulichkeit und der Identität des Hinweisgebers gemäß § 2 Buchstabe a) des Gesetzes und der Identität der betroffenen Person gemäß § 2 Buchstabe h) des Gesetzes,
- die Unterrichtung des Hinweisgebers über das Ergebnis der Prüfung seiner Meldung,
- die Bearbeitung der in der Meldung enthaltenen personenbezogenen Daten,
- die Ergreifung von Maßnahmen zur Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung der Meldung festgestellt wurden (nachfolgend als „Maßnahme" bezeichnet) und über die Unterrichtung des Hinweisgebers über diese Maßnahmen und
- das Ergreifen von Maßnahmen gegen die Behinderung der Meldung von Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften oder andere verbindliche Regelungen.